Stellenbesitzer in Schlesien: Bauern, Gärtner und Häusler
Auszug aus der Klein Ellguther Ortschronik (gekürzte Fassung):

Wer in Klein Ellguth eine Rustikalstelle innehatte, also STELLENBESITZER war, der gehörte entweder zu den BAUERN oder zu den GÄRTNERN oder zu den HÄUSLERN.

Es gab freie und dienstpflichtige Stellenbesitzer. Die Freibauern, Freigärtner und Freihäusler waren nicht frei im modernen rechtlichen Sinne, sondern es waren solche Stelleninhaber, deren Pflichten gegenüber der Grundherrschaft hauptsächlich in Geldzins und Naturalabgaben und weniger in Diensten bestanden. Demgegenüber waren die dienstpflichtigen Bauern, Gärtner und Häusler stärker durch Frondienste und weniger durch Zinsleistungen belastet.

Die BAUERN saßen auf den am besten ausgestatteten Rustikalstellen. Sie hatten außer Haus und Hof und Garten so viel Ackerland, daß sie zu dessen Bestellung mehrere Pferde- und Ochsengespanne benötigten. Die Bauerngüter umfaßten ein oder zwei, seltener mehr, schlesische Hufen. Wenn die Bauern fronen mußten, hatten sie vor allen mit ihren Pferdefuhrwerken Spanndienste zu verrichten.

Die GÄRTNER hatten außer Haus, Hof und Garten nur wenig Ackerland. Sie besaßen verschiedenerlei Vieh, allerdings keine Pferde. Ihr Dienst für die Herrschaft bestand hauptsächlich in Handdiensten. Wegen der geringen Ertragsfähigkeit ihrer Stelle übten sie gewöhnlich nebenbei ein Handwerk aus; wenn sie keines beherrschten, verdingten sie sich als Tagelöhner.

Die HÄUSLER hatten die kleinsten Rustikalstellen inne, denn zu einer Häuslerstelle gehörten nur Haus, Hof und Garten und so gut wie gar kein Ackerland. Zwar hielten die Häusler auch Vieh, vor allem Kleinvieh, sie konnten aber vom Gartenbau und von der Viehhaltung allein nicht leben und arbeiteten daher hauptsächlich als Handwerker, Tagelöhner oder Gutsarbeiter. Ihre Dienste für das Dominium bestanden aus Handdiensten, das heißt, sie mußten für eine festgesetzte Anzahl von Tagen mit einer bestimmten Anzahl von Familienangehörigen der Gutsherrschaft zur Verfügung stehen.

In den Reformjahren (wie z. B. 1807, 1911, 1821 und 1845) wurden die schlesischen Landleute durch eine stattliche Reihe königlicher Ablösungsverordnungen (Regulierungsedikte) schrittweise aus der Gutsuntertänigkeit befreit. Die Rittergüter behielten zwar ihre dominierende Rolle, aber mehr durch die Größe und wirtschaftliche Bedeutung der Gutsbezirke und weniger durch die ihnen verbliebenen Reste richterlicher und polizeilicher Verfügungsgewalt über die Gemeindebezirke.

Von nun an waren die jetzt freien dörflichen Stellen fast nur noch durch die - im einzelnen geschichtlich bedingte - Größe des zugehörigen Ackerlandes voneinander unterschieden. Als im Laufe der zweiten Hälfte des neunzehnten Jahrhundert eine Reihe von Gärtnern und Häuslern durch Pacht, Kauf, Erbschaft oder Einheirat ihr Besitztum vergrößern konnte, da verloren die Bezeichnungen BAUER, GÄRTNER und HÄUSLER ihren ursprünglichen Sinn.

Der Begriff BAUER wurde zwar weiterhin für die Eigentümer einer oder mehrerer Hufen verwendet, aber immer häufiger begegnen uns in den Urkunden die umfassenderen Begriffe FREISTELLENBESITZER oder STELLENBESITZER und schließlich der ehrenvolle Sammelbegriff LANDWIRT.

LANDWIRT war fortan, wer überwiegend oder ausschließlich von seiner ererbten, erkauften, erheirateten oder erpachteten Landwirtschaft lebte.

Quelle: Klaus E. Kunze, Das schlesische Dorf Klein Ellguth "Oelßnischen Creyses", Köln 2000, ISBN 3-933334-09-8.